2. GRÜNDUNG UND NEUBESETZUNG

2.1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

2. GRÜNDUNG UND NEUBESETZUNG

GEMEINDEORDNUNG ALS BASIS

Für die Gründung von Ausländer- und Integrationsbeiräten gibt es in der Gemeinde- sowie in der Landkreisordnung des Freistaats Bayern keine konkreten Vorgaben, wie es sie in anderen Bundesländern gibt. Die Einrichtung eines Beirats ist somit eine freiwillige Aufgabe der Kommunen. Dennoch zeigen immer mehr Städte und Landkreise in Bayern Interesse an einer politischen Beteiligung von Migrant_innen und an der Gründung von Beiräten.

Die rechtliche Grundlage für die Gründung eines Beirats ist Artikel 23 der Bayerischen Gemeindeordnung (Bayerische Gemeindeordnung). Artikel 23 ermöglicht es den Kommu- nen, „zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen (zu) erlassen.“ (Kapitel 2.3.: Satzung, Wahl- und Geschäftsordnung). Für Landkreise ist Artikel 40 der Bayerischen Landkreisordnung (Bayerische Landkreisordnung) die Basis eines Satzungserlasses und damit einer Beiratsgründung. Auf der Basis dieser Artikel hat inzwischen die Mehrheit der Städte und Landkreise Bayerns einen Beirat gegründet. Sie verfügen über unter- schiedliche Satzungen und unterscheiden sich durch:

  • Namen
  • Größe
  • Zusammensetzung
  • Konstituierungs- und Wahlverfahren
  • finanzielle und personelle Rahmenbedingungen

Die Mehrheit der Beiräte Bayerns wird in einer Urwahl gewählt, wie etwa in Bam- berg, Erlangen, Nürnberg und München, aber auch in kleineren Städten und Landkrei- sen wie in Bad Kissingen, Schwabach und Starnberg.
Es gibt auch Beiräte, deren Mitglieder benannt oder berufen werden oder Mischmodelle.

GEMEINSAMKEITEN DER BEIRÄTE

Bei allen Unterschieden hat die Mehrheit der Beiräte Bayerns das Grundlegende gemeinsam:

  • Demokratisch legitimierte Interessenvertretung
    Die Beiräte sind demokratisch legitimiert, die Interessen der Bevölkerung mit Migra- tionsgeschichte in einer Stadt oder einem Landkreis zu vertreten. Dabei geht es nicht um die Vertretung von bestimmten Interessen einer nationalen Gruppe, sondern vielmehr um Fragen, die für alle Migrant_innen und darüber hinaus für das Zusam- menleben in der Gesellschaft insgesamt von hoher Relevanz sind.
  • Fachgremien
    Die Beiräte beraten den Stadtrat und den Kreistag bzw. die Verwaltung durch Emp- fehlungen, Anträge und durch Mitwirkung in kommunalen Gremien. Zudem führen sie zu Themen der kommunalen Integrationsarbeit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch. Dafür sind sie mit Rechten und Pflichten ausgestattet (Kapitel 3.3.: Rechte und Pflichten eines Beirats).

AGABY fordert seit langem die gesetzliche Verankerung der kommunalen Ausländer- und Integrationsbeiräte in der Bayerischen Gemeindeordnung und empfiehlt allen Kommunen mit mehr als 5.000 ausländischen Bürger_innen die Gründung eines Beirats.