5. NETZWERK- UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
5.4. Medien
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Medien ist die Verankerung der Presse-
freiheit im Grundgesetz. Dessen Artikel 5 garantiert die Meinungs- und Informations-
freiheit und die Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, Wissenschaft und Kunst.
Eine weitere Rechtsgrundlage bildet das Bayerische Pressegesetz (Bayerisches Pressegesetz).
WIE SIND MEDIEN STRUKTURIERT?
Für eine gute Pressearbeit ist es von Vorteil, die Strukturen der Medien zu kennen.
Ein Beirat weiß dann besser, an welche Abteilung und an welche Personen er sich mit einem bestimmten Anliegen wenden muss.
Der Aufbau einer Zeitung, einer Radio- und Fernsehstation
• Verleger_in
trägt die wirtschaftliche Verantwortung und ist für strategische Fragen zuständig
• Chefredakteur_in
trägt publizistische Verantwortung für das Medium
• Chef_in vom Dienst (CvD)
ist das Bindeglied zwischen dem technischen und redaktionellen Bereich eines Mediums und trägt Verantwortung für einzelne Ausgaben (Layout, Abläufe)
• Ressortleiter_in
ist verantwortlich für die Arbeit innerhalb eines Ressorts (zum Beispiel: Politik, Sport, Kultur)
• Redakteur_in
leistet journalistische Arbeit, betreut freie Mitarbeiter_innen („vergibt” Themen an die freien Mitarbeiter_innen), redigiert und bestimmt Überschriften und Länge von Artikeln, gestaltet in vielen Printmedien auch die Seiten
• Freie Mitarbeiter_in
leistet journalistische Arbeit, ist jedoch nicht in redaktionelle Abläufe (Telefon, Mails, Konferenzen, Layout usw.) involviert
WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HABEN MEDIEN?
Journalist_innen sind unabhängig. Ihr Auftrag lautet: aufdecken, aufklären, informieren. Aufgrund der Pressefreiheit haben Journalist_innen das Recht, selbst zu entscheiden, ob und in welcher Form über den Beirat berichtet wird. Sie sind also nicht dazu verpflichtet, ihre Artikel vor der Veröffentlichung dem Beirat zum Gegenlesen vorzulegen.
Allerdings haben Journalist_innen auch Pflichten:
- Neutrale Berichterstattung (Ausnahme: Kommentar)
- Wahrheitsgemäße Berichterstattung
- Sorgfaltspflicht bei der Recherche, das heißt: alle Fakten müssen möglichst genau erhoben und geprüft werden
- Beachtung des Persönlichkeitsrechts
- Veröffentlichung von Gegendarstellungen (Kapitel 5.6.: Kommunikation mit Medien, Abschnitt: Kommunikation in Krisenzeiten)
Grundsätzlich haben Journalist_innen ein Interesse daran, über wichtige und spannende Themen zu berichten, also auch über die Beiratsarbeit.
MATERIALIEN Kapitel 5
Kontaktdaten von Netzwerkpartnern (xls, 9 KB)
Flyer der AGABY (pdf, 153 KB)
Beispiel: Internetauftritt des Integrationsbeirats Burghausen
Beispiel: Internetauftritt des Migranten- und Integrationsbeirat der Stadt Bamberg
Bayerisches Pressegesetz
Medienplan (xls, 8 KB)
Pressemitteilungen der AGABY
Checkliste Pressekonferenz (doc, 20 KB)
Medienverteiler (xls, 9 KB)